Wert einer Immobilie, von dem mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er sich langfristig zu jedem beliebigen Zeitpunkt realisieren lässt. Er liegt oft 10 % bis 20 % unter dem aktuellen Wert einer Immobilie und bildet für Banken die Obergrenze für einen Kredit.
Öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.
Steuer, die bei Verkauf einer Immobilie anfällt. Steuer ist vom Käufer zu zahlen.
Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (z.B. einem Wohnungseigentum) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Mit der Grundschuld wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass dieses Grundstück für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet. Die Grundschuld dient als Sicherheit für den Kreditgeber und wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.
Nutzung der eigenen Immobilie, um eine zusätzliche monatliche Rente oder eine Einmalzahlung zu erhalten.
(Umgangssprachlich auch: Umkehrhypothek)
Ein Immobilienkredit, der in einem Einmalbetrag oder in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Zinsen und Tilgung fallen während der Laufzeit nicht an. Erst bei Versterben oder Auszug des Kreditnehmers wird der Kredit durch Verkauf der Immobilie getilgt. Die Schuldenlast baut sich deshalb – im Gegensatz zum normalen Bankkredit auf.
Rechtsgrundlage: BGB § 491 (3)
Maßnahmen, die dem Erhalt einer Immobilie oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands dienen.
Eine Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung, die üblicherweise bis zum Tod des Zahlungsempfängers der Rente gezahlt wird. Sie verkaufen Ihre Immobilie, behalten aber das mietfreie lebenslange Wohnrecht. Sie erhalten eine einmalige Zahlung und/oder eine monatliche Rente. Die zukünftige Instandhaltung übernimmt üblicherweise der Käufer.
Auch Verkehrswert genannt, ist der aktuelle Wert einer Immobilie auf dem Immobilienmarkt.
Der Nießbraucher hat das Recht, eine Immobilie zu nutzen (z.B. darin zu wohnen) und Einnahmen wie Miete daraus zu erzielen. Das Recht ist weder verkäuflich noch vererbbar.
Immobilienverkäufe oder Grundschuldeintragungen müssen über einen Notar durchgeführt werden. Hierfür berechnet der Notar eine Gebühr.
Beim Teilverkauf wird ein Teil der eigenen Immobilie verkauft. Gegen eine monatliche Nutzungsgebühr wird der verkaufte Teil zurückgemietet.
Vertragliches Recht, fremde Sachen zu nutzen.
Im Grundbuch eingetragenes Recht, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen. Ihre Rentenzahlung (Leibrente) wird zu Ihrer Absicherung als Reallast im Grundbuch eingetragen. D.h. Ihre Leibrente wird im Insolvenzfall vor anderen bedient.
Darlehen, das speziell für Kreditnehmer im fortgeschrittenen Alter gedacht ist. Als Sicherheit dient die vorher unbelastete Immobilie.
Form der Immobilienverrentung durch Verkauf nur eines Teils der eigenen Immobilie. Gegen eine monatliche Nutzungsgebühr wird der verkaufte Teil zurückgemietet (Nutzungsentgelt).
(rechtlich: Immobilienverzehrkredit)
Ein Immobilienkredit, der in einem Einmalbetrag oder in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Zinsen und Tilgung fallen während der Laufzeit nicht an. Erst bei Versterben oder Auszug des Kreditnehmers wird der Kredit durch Verkauf der Immobilie getilgt. Die Schuldenlast baut sich deshalb – im Gegensatz zum normalen Bankkredit auf.
Rechtsgrundlage: BGB § 491 (3)
Auch Marktwert genannt, ist der aktuelle Wert einer Immobilie auf dem Immobilienmarkt.
Besteht noch ein Kreditverhältnis (Restschuld) und ein Eintrag im Grundbuch Ihrer Immobilie, kann die Immobilie als Sicherheit bereits von einer anderen Bank herangezogen werden. Man spricht von einer Vorlast.
Als Wohnrecht (auch Wohnungsrecht), bezeichnet man die Befugnis, eine Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung benutzen zu dürfen. Ist zu Ihren Gunsten ein mietfreies, lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, haben Sie das Recht, die Immobilie lebenslang in der Immobilie zu wohnen. Ein Wohnrecht kann nicht vererbt, übertragen oder verkauft werden.
Als Wohnungsrecht bezeichnet man die Befugnis, eine Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung benutzen zu dürfen. Ist zu Ihren Gunsten ein mietfreies, lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, haben Sie das Recht, die Immobilie lebenslang in der Immobilie zu wohnen. Ein Wohnrecht kann nicht vererbt, übertragen oder verkauft werden.