Erbregelungen bei selbstbewohnten Immobilien
Sie sind Eigentümer einer abbezahlten oder nahezu abbezahlten und selbstbewohnten Immobilie.
- Aber was passiert, wenn ein Ehepartner stirbt und ein Kind sein Erbe oder seinen Pflichtteil einfordert?
- Was passiert, wenn Erbschaftsteuer fällig wird?
- Was passiert, wenn der überlebende Ehepartner kein freies Vermögen hat, um die Erbschaft oder die Erbschaftsteuer zu begleichen?
Grundsätzlich kann jeder seine Erben selbst bestimmen und festlegen, wer was erben soll. Jeder kann auch verfügen, wer von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Mit der Veränderung der Lebensweisen in unserer Gesellschaft hinsichtlich der Anzahl von Ehen und dem Aufkommen verschiedener Lebensgemeinschaften wird dieses Thema immer wichtiger – Stichwort: Patchwork-Familien. Die bewusste Gestaltung der Erbfolge wird aber zunehmend als komplex angesehen.
Zunächst müssen Sie sich aber über Ihre eigene Situation und Ziele klarwerden. Nur dann können Sie entscheiden, welche Lösung für Sie in Frage kommt.
Dazu sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
- Wie ist Ihr Erbe heute geregelt?
- Möchte ich oder mein Ehepartner weiter in der Immobilie wohnen bleiben?
- Bin ich oder mein Ehepartner im Erbfall finanziell abgesichert?
- Will ich die Höhe des Erbes von Erbberechtigten möglichst gering halten?
- Was sind meine sonstigen Ziele?
Nach einer ersten Beschäftigung mit dem Thema ist es unbedingt erforderlich, sich Rat von Fachleuten zu holen. Insbesondere die Beratung zum Thema Recht/Steuern ist für das Aufsetzen des eigenen Testaments oft empfehlenswert.
Erbfall: Die Ausgangssituation
Regeln in Bezug auf die Erbfolge sind oft sehr abstrakt. Um einen anschaulichen Anwendungsfall zu haben, haben wir eine Musterfamilie – Familie Steinreich. An ihrer Situation wird die Lösungssuche und praktische Umsetzung veranschaulicht.
Das Ehepaar Steinreich besitzt ein Einfamilienhaus am Stadtrand von Hamburg, das beiden Eheleuten zur Hälfte gehört. Das Haus wird mit einem Verkehrswert von aktuell 500.000 Euro bewertet. Auf dem Haus lastet noch eine Restschuld (Grundschuld) in Höhe von 20.000 Euro für den seniorengerechten Umbau des Hauses vor fünf Jahren. Der Kredit (Bauspardarlehen) kann jederzeit getilgt werden.
Herr Steinreich ist gerade 80 Jahre alt geworden. Seine Frau wird in wenigen Wochen 75 Jahre. Das Ehepaar lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat noch kein Testament aufgesetzt.
Das Ehepaar bezieht eine monatliche Rente in Höhe von zusammen 2.500 Euro netto. Das Geld wird für den Lebensstandard vollständig benötigt. Barvermögen in Form von Geld oder Sparkonten ist nicht vorhanden.
Das Ehepaar hat eine gemeinsame, erwachsene Tochter. Herr Steinreich hat weiterhin einen erwachsenen Sohn aus erster Ehe, zu dem seit Jahren kein Kontakt mehr besteht. Das Ehepaar ist sich sicher, dass im Falle des Todes von Herrn Steinreich der Sohn aus erster Ehe sein Erbe einfordern wird.
Da kein Barvermögen zur Auszahlung des Sohnes vorhanden ist, wäre Frau Steinreich gezwungen, ihr Haus zu verkaufen und auszuziehen.
Das gemeinsame Ziel der Eheleute ist, dass der Überlebende weiter im Haus wohnen bleiben kann. Der Zwangsverkauf des Hauses im Fall des Todes von Herrn Steinreich soll unbedingt vermieden werden.
Erbfolge: Wer erbt was?
Bevor man Überlegungen zu einer sinnvollen Gestaltung der eigenen Erbfolgeregelung anstellt, sollte man sich folgende Frage stellen: Welche Erbfolge kommt zum Tragen, wenn man nichts regelt?
Wer ohne Testament oder Erbvertrag stirbt, für den bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Und das ist in Deutschland der Regelfall. Im Jahr 2022 besaßen knapp 70 Prozent der Deutschen kein Testament. Dementsprechend entscheidet in rund zwei Drittel aller Todesfälle die gesetzliche Erbfolge, wer das Vermögen des Verstorbenen bekommt.
Anders als viele denken, erbt der Ehepartner nicht automatisch alles. Hinterlässt ein Verstorbener keinen letzten Willen, wird sein Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Der Nachlass geht in einem solchen Falle als Ganzes auf eine sogenannte Erbengemeinschaft über. Der Nachlass und so auch eine in den Nachlass fallende Immobilie werden gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben.
Um zu berechnen, wer wie viel erbt, ist als Erstes der Erbteil des überlebenden Ehegatten wichtig. Wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, beträgt der Erbanteil des Ehegatten die Hälfte des Vermögens des Erblassers. Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der Normalfall. Sie gilt immer, wenn ein Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat.
Das restliche Erbe steht zu gleichen Teilen den Kindern des Verstorbenen zu. Nur wenn keine Kinder (oder Enkel) existieren, greift eine Erbfolge höherer Ordnung, in die Geschwister oder Eltern mit einbezogen werden.
Erbfolge: Familie Steinreich
Unsere Familie Steinreich
- lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und
- hat kein Testament aufgesetzt.
Es gilt folglich die gesetzliche Erbfolge.
Wenn Herr Steinreich stirbt, erbt seine Ehefrau 50% des Vermögens ihres Mannes. Die restlichen 50% erben die beiden Kinder – jeweils zu Hälfte.
Nach dem Tod ihres Mannes besitzt Frau Steinreich also weiterhin ihre eigenen 50% am gemeinsamen Vermögen. Durch das Erbe ihres verstorbenen Mannes erhält sie noch 25% hinzu (50% des Vermögens ihres Mannes).
Sie besitzt damit 75% des vorher gemeinsamen Vermögens.
Frau Steinreich hat folgende Probleme:
- Neben ihr stehen die beiden Kinder als Erben (Erbengemeinschaft) zukünftig im Grundbuch und sind Miteigentümer ihres Hauses.
- Ohne die Zustimmung ihrer Kinder ist zukünftig keine Verfügung über ihr Haus mehr möglich.
- Sie hat kein freies Vermögen (kein Geld), um Ihre Kinder auszahlen zu können.
- Die Kinder könnten die Zwangsversteigerung ihres Hauses einleiten, um an ihr Erbe zu kommen.
Aber zum Glück leben beide Eheleute noch. Sie stellen sich zuerst die Frage, was alles zum Erbe gehört:
- Das gemeinsame Haus?
- Die Schulden?
- Die Witwenrente?
- Was noch?
Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft regelt die Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartnern. Der Zugewinnausgleich tritt ein, wenn die Ehe endet (durch Scheidung oder Tod). Der Vermögenszuwachs während der Ehezeit wird dann ausgeglichen. Das erwirtschaftete Vermögen wird auf beide Ehepartner hälftig verteilt. Der Zugewinn ist immer in vollem Umfang steuerfrei. Es fällt auch keine Erbschaftsteuer an.
Vor der Ehe erworbenes oder durch Schenkung erhaltenes Vermögen gehört dem jeweiligen Ehepartner weiterhin allein. Das nach dem Zugewinnausgleich beim Verstorbenen verbliebene Vermögen fällt in den Nachlass und steht den Erben zu.
Die Tabelle zeigt die Anteile am Nachlass des Verstorbenen bei einer Zugewinngemeinschaft, wenn kein Testament vorliegt.
Neben dem Ehepartner sind alle Kinder eines Verstorbenen erbberechtigt. Es spielt keine Rolle, ob die Kinder aus der gemeinsamen Ehe, einer vorherigen Ehe oder außerehelich sind. Ist ein Kind gestorben, nehmen dessen Kinder seinen Platz in der Erbfolge ein.
Welche Erbfolge gilt bei verstorbenen Erben?
Ist jemand aus der Erbfolge verstorben, übernehmen dessen Nachkommen automatisch seinen Platz.
Beispiel: Ein erbberechtigtes Kind ist bereits verstorben, hinterlässt aber selbst zwei Kinder. Die beiden „Enkel“ übernehmen automatisch den Platz des erbberechtigten Kindes.
Exkurs: Was ist Gütertrennung?
Die Gütertrennung ist ein vertraglich vereinbarter Güterstand, der die Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartnern regelt. Es gibt kein gemeinsames Vermögen. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, das er vor der Ehe besessen hat oder während der Ehe erwirbt.
Stirbt ein Ehepartner, bildet dessen eigenes Vermögen den Nachlass.
Was ist ein Nachlassverzeichnis?
Stirbt eine Person, ohne ein Testament zu hinterlassen, greift nach dem deutschen Erbrecht die gesetzliche Erbfolge. Mit dem Erbfall übernehmen die Erben den Nachlass des Verstorbenen. Sie übernehmen sein Vermögen, seine Schulden, seine Rechte und Pflichten.
Das Nachlassverzeichnis ist eine ausführliche Auflistung dieser Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen. Das Nachlassverzeichnis wird von den Erben erstellt und enthält
- Immobilien, Häuser, Wohnungen, Grundstücke,
- Bargeld, Girokonten, Festgeldkonten, Sparkonten, sonstiges Bankvermögen mit den Guthaben zum Todestag,
- Fahrzeuge (Auto, Motorrad),
- Sonstige Vermögensgegenstände wie Unternehmensbeteiligungen, Aktien, Wertpapiere etc.
- Edelmetalle (Gold und Silber),
- Schmuck,
- Schulden und Verbindlichkeiten.
Bei erbrechtlichen Fragestellungen ist der Kontostand am Todestag entscheidend. Dieser ist im Nachlassverzeichnis anzusetzen. Bei Gemeinschaftseigentum (z.B. gemeinsam gekaufter Immobilie) oder bei gemeinsamen Vermögensgegenständen (z.B. gemeinsames Aktiendepot) oder gemeinsamen Schulden (z.B. gemeinsamer Kredit) wird jeweils nur der Anteil des Verstorbenen angesetzt.
Was gehört nicht zum Nachlass?
Die Witwenrente, die Frau Steinreich nach dem Tod ihres Mannes zusteht, gehört nicht zum Erbe. Sie entsteht aufgrund eines eigenen gesetzlichen Anspruchs von Frau Steinreich und gehört folglich zu Ihrem Vermögen. Sie gehört damit nicht in das Nachlassverzeichnis.
Gehören Haushaltsgegenstände zum Nachlass?
Leben Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt und stirbt einer der Ehepartner gilt: Der überlebende Partner darf i.d.R. den kompletten Haushalt behalten. Alle gemeinsam genutzten Gegenstände gehen an den Überlebenden. Das heißt er behält alle Haushaltsgegenstände, Möbel, Teppiche, Gemälde, Bücher etc. Dieses zusätzliche Erbe des Partners wird auch nicht auf das übrige Erbe angerechnet. Ausgenommen hiervon sind nur Vermögensgegenstände, die der Verstorbene ganz allein genutzt hat.
Gehören Lebensversicherungen zum Nachlass?
Lebensversicherungen gehören nur zum Nachlass, wenn der Verstorbene selbst bezugsberechtigt war. Sie gehören dagegen nicht zum Nachlass, wenn eine andere Person – z.B. der Ehepartner – bezugsberechtigt ist.
Was ist ein notarielles Nachlassverzeichnis?
Die Aufstellung eines Nachlassverzeichnissen durch einen Notar wird oft empfohlen. Der Vorteil soll darin liegen, dass eine unabhängige Person alle Vermögensgegenstände des Erblassers auflistet.
In der Praxis sind notarielle Nachlassverzeichnisse dagegen kaum umsetzbar, da Notare diese Aufgabe meist nicht übernehmen. Die Vollständigkeit von Kontoständen, Vermögensgütern, Schenkungen der letzten Jahre etc. kann ein Externer nicht garantieren. Da Notare für die Richtigkeit und Vollständigkeit haften würden, nehmen sie diese Aufgabe nicht an.
Das Berliner Testament
Um bei Tod eines Ehepartners die gesetzliche Erbfolge zu vermeiden, können sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen – das sogenannte Berliner Testament. Das Ziel des Berliner Testaments: Der überlebende Ehepartner soll Alleinerbe sein.
Stirbt einer der Ehepartner, so erhält der andere das komplette Erbe und darf uneingeschränkt darüber verfügen und es komplett ausgeben. Kinder und andere potenzielle Erben werden zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Es gibt also erstmal keine Erbauseinandersetzung. Das ist dann wichtig, wenn fast das gesamte Vermögen aus einer Immobilie besteht, die der länger Lebende weiter bewohnen soll.
Ehepartner können das Berliner Testament selbst verfassen. Sie brauchen keinen Notar, sondern können das Testament in einer Schublade hinterlegen. Damit das Testament gültig ist, muss es folgende Bedingungen erfüllen:
- Das Testament muss von einem Ehepartner vollständig handschriftlich aufgesetzt sein.
- Beide Ehepartner müssen unterschreiben (mit Angabe von Ort und Datum).
- Kernaussage des Testaments: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerbe ein.“
Ein eigenhändig verfasstes Testament können Sie an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Lagern Sie Ihr Testament zu Hause, fallen für Sie keine Kosten an.
Ein Problem bleibt auch beim Berliner Testament:
Die Kinder können beim Tod des ersten Elternteils ihren sogenannten Pflichtteil verlangen. Dieser Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Exkurs: Was bedeutet Enterbung?
Jemanden „enterben“, bedeutet umgangssprachlich, dass eine an sich als Erbe berufene Person nicht erben wird. Ob diese Person tatsächlich „Null“ erbt, hängt davon ab, wie weit die Enterbung geht.
Wenn man eine Person von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen will, kann man sie zwar in einem Testament enterben, aber sie hat dennoch Anspruch auf einen Teil des Vermögens, auf den gesetzlichen Pflichtteil. Das Gesetz sichert mit dem Pflichtteil dem gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
Der Pflichtteil
Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe. Der Pflichtteil kann auch nicht durch ein Berliner Testament ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere dem Ehegatten und den Kindern eine finanzielle Mindestbeteiligung, unabhängig vom Willen des Verstorbenen. Der Anspruch auf einen Pflichtteil wird immer dann ausgelöst, wenn der Erblasser einen nahen Angehörigen in seinem Testament vom Erbe ausschließt.
Diese Pflichtteilsberechtigten haben einen Anspruch gegen den testamentarischen Erben auf eine Auszahlung in Geld. Der Pflichtteil ist nur eine finanzielle Mindestbeteiligung, also eine Forderung in Geld. Der Erbe kann also nicht das Haus fordern, sondern nur eine bestimmte Geldsumme.
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils!
Die vom Erbe ausgeschlossenen Personen – hier die Kinder - haben ein Auskunftsrecht. Der Erbe muss ihnen ermöglichen, ihren Pflichtteil berechnen zu können. Der Erbe muss ihnen Auskunft in Form eines Nachlassverzeichnisses geben (Auskunftspflicht). Sind die Familienverhältnisse spannungsfrei, fordern die eigenen Kinder meistens ihren Pflichtteil nicht ein. Das Erbe geht dann vollständig an den überlebenden Ehepartner über.
Der Pflichtteil: Familie Steinreich
Das Ehepaar hat ein Berliner Testament aufgesetzt und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Das Ehepaar Steinreich fasst ihre Erkenntnisse über den Pflichtteil zusammen:
- Stirbt Herr Steinreich, kann dessen Sohn aus erster Ehe seinen Pflichtteil einfordern. Das gilt, obwohl sie ein Berliner Testament aufgesetzt haben.
- Wenn der Sohn aus erster Ehe seinen Pflichtteil einfordern würde, stände ihm eine Zahlung in Höhe von ca. 30.000 Euro aus dem Erbe zu. Dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
- Vorteilhaft ist, dass durch das Berliner Testament der Sohn zumindest nicht Miteigentümer des Hauses wird, sondern nur eine Geldforderung gegen sie als Alleinerbin hat.
- Frau Steinreich hat aber keine freien Mittel, um den geforderten Pflichtteil auszuzahlen und müsste ihr Haus verkaufen.
Wer ist Pflichtteilsberechtigt?
Anspruch auf den Pflichtteil haben
- der Ehepartner und
- Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel).
Ist ein Kind Erbe, können dessen Nachkommen (Enkel, Urenkel) keinen Pflichtteil fordern. Nahe Verwandte schließen damit die Pflichtteilsrechte entfernter Verwandter aus. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind, greift eine abweichende Erbfolge (Erbfolge höherer Ordnung).
Strafklausel im Berliner Testament
In vielen Berliner Testamenten befindet sich oft eine Strafklausel: Wer den Pflichtteil verlangt, enterbt sich selbst. Verzichten die Kinder dagegen auf ihren Pflichtteil, werden sie zu Schlusserben und erben nach dem Tod des zweiten Partners den gesamten Nachlass entsprechend ihrer jeweiligen Erbanteile.
Was ist ein Erbvertrag?
Eine Möglichkeit, um Erbstreitigkeiten zu verhindern, ist der zu Lebzeiten mit allen Erben abgeschlossene Erbvertrag. Kinder und Eltern schließen einen Erbvertrag, in dem diese zunächst zugunsten des überlebenden Ehepartners auf ihren Erbteil verzichten. Ein Erbvertrag ist möglich, aber gerade in Fällen der Uneinigkeit zwischen Eltern und Kindern praktisch ausgeschlossen.
Erbregelung: Was ist ein Vermächtnis?
Als Vermächtnis wird die Zuwendung eines Vermögensvorteils bezeichnet, durch das Vermächtnis wird man nicht Erbe, vielmehr besteht ein Anspruch auf Leistung einer einzelnen Zuwendung. Diese Zuwendung kann ein konkret benannter Vermögensgegenstand sein, ein Geldbetrag oder ein sonstiges Recht sein. Die Stellung des Vermächtnisnehmers hat Vor- und Nachteile. Einerseits hat der Vermächtnisnehmer keinen unmittelbaren Einfluss auf die Erbengemeinschaft, da er nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft wird, was mögliche Konflikte in einer Erbengemeinschaft vermeidet. Während der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird, der auch für eventuelle Schulden des Erblassers haftet, erhält der Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht und er hat mit den Nachlassschulden nichts zu tun.
Lösung: Die Leibrente
Ehepaare sollten frühzeitig ausrechnen, wieviel Einkommen nach dem Tod eines Ehepartners zur Verfügung steht und ob dies genügt, um die Ausgaben zu decken. Außerdem stellt sich die Frage: Hat der überlebende Partner ausreichende finanzielle Mittel, um einen Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen? Im vorliegenden Fall lebt das Ehepaar in Zugewinngemeinschaft und hat ein Berliner Testament aufgesetzt, in dem sich beide Ehepartner als Alleinerben einsetzen. Das Ehepaar informiert sich über die Leibrente.
Leibrente: Familie Steinreich
Das Ehepaar befürchtet, dass nach dem Tod des Mannes dessen Sohn aus erster Ehe seinen Pflichtteil fordern wird. Da kein finanzielles Polster vorhanden ist, müsste Frau Steinreich ihr Haus verkaufen und ausziehen. Dieses soll auf jeden Fall verhindert werden.
Ehepaar Steinreich entscheidet sich für das Modell „Leibrente“, also dem Verkauf ihres gemeinsamen Hauses gegen Wohnrecht, Einmalzahlung und monatliche Rente. Die Immobilie wird verkauft und fällt damit ab dem Verkaufstermin nicht mehr in den Nachlass, falls Herr Steinreich verstirbt.
Im Grundbuch wird für beide Ehepartner ein lebenslanges, mietfreies Wohnrecht eingetragen. Das Wohnrecht ist ein persönliches Recht, das nur den Begünstigten zusteht. Es fällt ebenfalls nicht in den Nachlass.
Familie Steinreich fasst zusammen:
Das Haus ist verkauft worden gegen ein lebenslanges, mietfreies Wohnrecht, eine Einmalzahlung in Höhe von 50.000 Euro sowie eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro für 13 Jahre. Was passiert, wenn Herr Steinreich stirbt und dessen Sohn seinen Pflichtteil fordert?
- Lebenslanges Wohnrecht
Das Wohnrecht ist ein persönliches Recht und fällt nicht in den Nachlass.
- Einmalzahlung in Höhe von 50.000 Euro
Die Einmalzahlung in Höhe von 50.000 Euro ist als Sicherheitspuffer gedacht. Die Restschuld in Höhe von 20.000 Euro wird abgelöst, der Rest in Höhe von 30.000 Euro steht unverbraucht auf dem Konto. Das gemeinsame Geld fällt mit 15.000 Euro – der Anteil von Herrn Steinreich - in den Nachlass. Hieran hat der Sohn einen Pflichtteilsanspruch von 12,5 %, also 3.750 Euro.
- Zeitrente in Höhe von 1.000 Euro für 13 Jahre
Die monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro steht laut Kaufvertrag beiden Ehepartnern gemeinsam zu. Stirbt ein Ehepartner, soll die Rente in voller Höhe dem länger lebenden Ehepartner zustehen.
Obwohl die Zeitrente ein Teil der vereinbarten Kaufpreiszahlung ist, fällt sie nicht in den Nachlass, da die Rente laut Vertrag jedem Ehepartner auch allein zusteht.
Familie Steinreich ist zufrieden. Der Verlust der selbstbewohnten Umgebung ist abgewendet. Der Verkauf gegen Wohnrecht und monatliche Rente war eine geeignete Lösung, um schon heute alles für die Zukunft abschließend zu regeln.
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Lösung: Die Umkehrhypothek
Im vorliegenden Fall lebt das Ehepaar in Zugewinngemeinschaft und hat ein Berliner Testament aufgesetzt, in dem sich beide Ehepartner als Alleinerben einsetzen. Das Ehepaar informiert sich über die Umkehrhypothek, da sie ihr Haus auf keinen Fall verkaufen wollen.
Umkehrhypothek: Familie Steinreich
Verstirbt Herr Steinreich, könnte sein Sohn aus erster Ehe seinen Pflichtteil in Höhe von ca. 30.000 Euro fordern. Da Frau Steinreich kein Bar-Vermögen hat, müsste sie ihr Haus verkaufen. Das Ehepaar entscheidet sich für die Umkehrhypothek.
Die Steinreichs wählen die Umkehrhypothek mit einer Einmalzahlung in Höhe von 50.000 Euro und einer Rente in Höhe von 1.000 Euro für 10 Jahre.
Sie zahlen keine laufenden Zinsen und keine Tilgung. Die anfallenden Zinsen werden dem Kreditbetrag zugeschlagen. Mit der Einmalzahlung zahlen sie ihr Restdarlehen in Höhe von 20.000 Euro zurück, den Rest legen sie auf ein Sparkonto. So hat Frau Steinreich bei Bedarf ausreichende Mittel, um den Sohn aus erster Ehe auszuzahlen (Pflichtteilanspruch).
Familie Steinreich fasst zusammen:
Das Haus gehört weiterhin ihnen und sie können, solange sie leben, darin wohnen bleiben. Was passiert, wenn Herr Steinreich stirbt und dessen Sohn seinen Pflichtteil fordert?
- Nachlass-Wert (heute)
Der Wert des Nachlasses hat sich im ersten Moment durch die Umkehrhypothek nicht verändert. Würde Herr Steinreich heute sterben, würde der Pflichtteil des Sohnes weiterhin ca. 30.000 Euro betragen.
- Einmalzahlung in Höhe von 50.000 Euro
Von der erhaltenen Einmalzahlung wurde der Restkredit getilgt. Die verbleibenden 30.000 Euro sind als Sicherheitspuffer gedacht und stehen unverbraucht auf dem Sparkonto. Mit dem Geld kann Frau Steinreich den Sohn ihres Mannes auszahlen. Das Haus muss nicht verkauft werden.
- Zeitrente in Höhe von 1.000 Euro für 10 Jahre
Mit der Rente kann sich Frau Steinreich einen schönen Lebensabend machen.
- Nachlass-Wert (in Zukunft)
Durch die monatlichen Entnahmen kann sich das Ehepaar noch ein gutes Leben machen. Mit der Zeit läuft der Kredit langsam hoch und mindert den Wert des Nachlasses in Höhe der Kreditsumme sowie der aufgelaufenen Kreditzinsen.
Stirbt Frau Steinreich, erhalten ihre Erben das Haus, auf dem der Kredit, d.h. die bis dahin aufgelaufene Kreditsumme einschließlich der Kreditzinsen, liegt.
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